Gemeindeakten, Altenschönbach (Ufr.)
- Datierung 1778
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Objektart
Archivalie
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Material
Papier, beschrieben
- Inventarnummer P160a.008.003.006
- Zugang Leihnahme
- Creditline CAHJP, P160a-008, Altenschönbach, Bl. 3
- Zitiervorschlag Theodor Harburger, Gemeindeakten, Altenschönbach (Ufr.), 1778, CAHJP, P160a-008, Altenschönbach, Bl. 3
- Permalink https://sammlung-online.juedisches-museum-muenchen.de/objekt/gemeindeakten-altenschoenbach-ufr-50001510
Werktext
Ordnung für die Judenschaft zu Altenschönbach 1778. Folgen die dermalen unter Herrschafts- [S. 4] Schutz stehende Juden: 1) Barnos Moises Oscher. 2) Joseph Isaac. 3) Leon Abraham. 4) David Leon. 5) Moises Israel. 6) Abraham Marx. 7) Hirsch Marx. 8) Isaac Oscher. 9) Nochum Joseph. 10) Gump Isaac. 11) Moises Laemlein. 12) Isaac Joseph. 13) David Abraham. 14) Sandel Nathan. 15) Josel Josef. 16) Moyses Koppel. 17) Löb David. 18) Isaac Löb. Actum Altenschönbach, den 19. Juny 1778. Nachdeme der Schutz Jud Moises Oscher von hoch [S. 5] freyherr. gnädiger Herrschaft per Decretum des 24ten Janr. ann. curr. zum Barnoßen der hiesigen Judenschaft gnädig ernannet worden ist; als hat man sämtliche - unter hie[r]amtlichen Schutz stehende Juden auf heute vor Amt beschieden, solchen obtandirtes Herrschafts Decret publiciert und sie anbey bedeutet, den Ge- und Verbothen des Barnoßens, insoweit er ohne Nachtheil des Amts Gerechtsame geschehen könne, die gebührende Folge zu leisten. Worauf der Barnoß Moises Oscher einen Aufsatz unter der Aeußerung übergeben, daß er gesonnen seye, nach dem Innhalt derselben der hiesigen Judenschaft vorzustehen. Da aber sothaner Aufsatz nicht in allen Stücken genehmigt worden ist, so hat man lediglich diejenigen Punkten, über welche die ganze Judenschaft ihre vollkommene Zufriedenheit bezeiget, hier einzutragen vor nöthig erachtet. Erste. Soll es in Ansehung des Mazzen Backens bey dem Innhalt des bereits vorhandenen Amts-Protocolli - so folglich in der Maase gehalten werden: [S. 6] derjenige welcher einen Taig verabsäumet, hievon ein Loth Wacks zur Buß - also so viele Loth Wacks erlegen müße, als Taig er verabsäume. Zweytens. Das Kind eines Schnorr- oder Bettel Juden, welches noch kein Jahr alt ist, bekomt ebensowohl eine Poletten, als eine erwachsene Person. Drittens. Wenn einer in der Schul einen Juden, an dem die Ordnung nicht hält, zu den zehen Gebothen aufgerufen wird, derselbe soll zur Strafe gezogen werden, maßen derjenige, welcher vergessen hatte, wer aufgeruffen werden müsse, sich vor dem Au